Unsere Satzung

 

Präambel

Im Bewusstsein der Verpflichtung und Verantwortung, die uns als den direkten Nachkommen des Ehepaares Dr. Ludwig Jonas und Elisabeth Gräfin von Schwerin mit der Jonas´schen Familienstiftung vom 11. Mai 1885 für Vergangenheit und Zukunft übertragen wurde, verändern und ergänzen wir hiermit im Geist der Gründer die Gründungsstatuten mit dem Ziel, die Stiftung in Stand zu setzen, die Tradition zu wahren und damit Zukunft zu gewinnen. Dabei sind wir bestrebt, das durch Krieg und Inflation zusammengeschrumpfte Stiftungsvermögen kontinuierlich zu erhöhen, um die dem erweiterten  Stiftungszweck entsprechenden Aufgaben zu erfüllen.


§ 1

(1)    Die „Jonas´sche Familienstiftung“ ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

(2)    Zwecke der Stiftung sind

1.    Förderung des kulturellen Erbes ,
2.    Unterstützung von Gliedern der Familie in Bedürftigkeitsfällen.
Glieder der Familie im Sinne der Stiftung und daher zur Teilnahme
an derselben berechtigt sind alle Nachkommen von Dr. Ludwig Jonas,
geboren am 11. Februar 1797, gestorben als Prediger an St. Nikolai
in Berlin am 19. September 1859, und dessen Ehefrau Elisabeth Gräfin von Schwerin, geboren am 25. Januar 1804, in männlicher und weiblicher Linie und die Ehegatten dieser Nachkommen.

(3)    Der mildtätige Zweck der Stiftung nach Abs. 2 Nr. 2 für Glieder der Familie, wie auch die Pflege der Berliner Grabstelle von Ludwig und Elisabeth Jonas ist dem Ziel der Stiftung untergeordnet, unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verfolgen.
    Die Förderung des kulturellen Erbes wird insbesondere verwirklicht durch:

a)    Die Unterstützung von Forschungsvorhaben, Abhandlungen und sonstigen Beiträgen, die dem Zweck der Stiftung dienen.

b)    Die Unterstützung von sonstigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen und Organisationen, die gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen, welche dem Zweck der Stiftung dienen.

c)    Die Unterstützung von Bestrebungen zur Entwicklung des Bewusstseins für das kulturelle Erbe.

d)    Die Unterstützung und Durchführung kulturhistorischer Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen.

(4)    Bei einem Stiftungsvermögen bis zu 128.000,00 EUR oder verfügbaren Mitteln bis zu 7.700,00 EUR jährlich beschränkt sich die Zweckerfüllung nach Abs. 3 auf Unterstützungen nur zu Buchstabe a) und b). Bei einem Stiftungsvermögen bis zu 256.000,00 EUR oder verfügbaren Mitteln bis zu 15.400,00 EUR jährlich erfolgt eine Zweckerfüllung auch zu Buchstabe c), und erst bei einem darüber hinaus vorhandenen Stiftungsvermögen oder verfügbaren Mitteln auch zu Buchstabe d).

(5)    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

(6)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7)    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2

(1)    Das Stiftungsvermögen besteht nach dem Stande vom 31.05.1999 aus Wertpapieren und Kontoguthaben im Gesamtwert von rd. 35.000,00 EUR.

(2)    Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
    Die Ausleihung auf Hypothek oder Grundschuld ist nur zulässig, wenn die Hypothek oder Grundschuld an erster Stelle eingetragen ist.

(3)    Mit Rücksicht darauf, dass die Stiftung durch Krieg und Inflation ihr Stiftungsvermögen verloren hat, ist es ihr gestattet, bis zu 10 % der nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendung zu dessen Aufstockung zu verwenden, bis es einen Betrag von 125.000,00 EUR erreicht hat.


§ 3

Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 4

Das Kuratorium (§ 7) verwaltet das Stiftungsvermögen.


§ 5

Die Unterstützungen werden hilfsbedürftigen Familienmitgliedern auf Beschluss des Kuratoriums entweder als fortlaufende periodisch wiederkehrende oder als einmalige außerordentliche Unterstützungen gewährt.

 

§ 6

Organe der Stiftung sind

a)    das Kuratorium

b)    der Familientag


§ 7

(1)    Die gesamte Verwaltung der Stiftung hat ein aus drei Personen bestehendes Kuratorium zu führen, welches die Stiftung dritten Personen und Behörden gegenüber vertritt.

(2)    Das Kuratorium ist, abgesehen von den Bestimmungen dieser Urkunde, in der Vermögensverwaltung nicht beschränkt.


§ 8

(1)    Künftig ergänzt sich das Kuratorium in folgender Weise: Jeder Kurator ist verpflichtet, bei Antritt seines Amtes für den Fall seines Ausscheidens oder seiner Dispositionsunfähigkeit einen Nachfolger zu ernennen. Er ist berechtigt, während der Dauer seines Amtes die vorgenommene Ernennung jederzeit zu widerrufen und an Stelle des ernannten einen anderen Nachfolger zu ernennen.

(2)    Hat ein Kurator die Ernennung seines Nachfolgers verabsäumt oder ist der zum Nachfolger Ernannte bei eintretender Vakanz nicht fähig oder nicht Willens, das Amt eines Kurators zu übernehmen, so haben die beiden anderen Kuratoren gemeinschaftlich den dritten Kurator zu ernennen.
Ist zur Zeit nur ein Kurator vorhanden, so ernennt dieser den zweiten und mit diesem gemeinschaftlich den dritten Kurator.

(3)    Die Ernennung hat in allen Fällen in einer schriftlichen Erklärung zu erfolgen, welche zu den von dem Kuratorium zu führenden Familienakten einzureichen ist.

(4)    In der Regel sollen zu Kuratoren nur in die Familienmatrikel eingetragene Familienmitglieder ernannt werden. Nicht-Familienmitglieder dürfen zu Kuratoren nur dann ernannt werden, wenn nach der Familienmatrikel geeignete Familienmitglieder nicht vorhanden sind. Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet das Ermessen des Ernennenden rechtswirksam und endgültig.

 

§ 9

(1)    Das Kuratorium regelt seinen Geschäftsgang selbständig. Es beschließt, soweit nach den Statuten nicht ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, mit Stimmenmehrheit.

(2)    Bei zeitweiser Verhinderung oder Abwesenheit einer der Kuratoren sind die anderen beiden Mitglieder verpflichtet, für die inzwischen vorfallenden Beschlussmaßnahmen ein anderes Familienmitglied zuzuziehen. Der Nachweis dieser Zuziehung ist zur Legitimation des Kuratoriums Dritten gegenüber niemals erforderlich.

(3)    Jeder der Kuratoren ist berechtigt, zu einzelnen Geschäften oder zum Zwecke seiner vollen Vetretung einen der Mitkuratoren oder eine dritte Person zu bevollmächtigen.


§ 10

(1)    Eine Änderung der Statuten kann nur durch Familienschluss erfolgen. Ein gültiger Familienschluss kann nur auf einem von dem Kuratorium berufenen Familientag gefasst werden.

(2)    Das Kuratorium soll alle zwei Jahre und außerdem, sobald fünf großjährige Familienmitglieder darauf antragen, einen Familientag einberufen.

(3)    Zu jedem Familientag hat das Kuratorium sämtliche ihm durch die Familienmatrikel bekannten großjährigen Familienmitglieder an einen von ihm zu bestimmenden Ort mittels einfacher Briefe einzuladen. Letztere müssen mindestens drei Wochen vor dem für den Familientag festgesetzten Tage abgesendet sein. Für bedürftige Familienmitglieder dürfen bei dieser Veranlassung Reiseentschädigungen aus dem Fonds der Stiftung bewilligt werden.

(4)    Der Familientag ist gültig konstituiert und beschlussfähig, nachdem das Kuratorium den erschienenen Familienmitgliedern ein Verzeichnis der von ihm Eingeladenen und ihrer Wohnorte mit der Erklärung vorgelegt hat, dass ihm andere als die darin verzeichneten großjährigen Familienmitglieder resp. Wohnorte derselben nicht bekannt und dass die Einladungen mindestens drei Wochen vor dem Datum des Familientages zur Post gegeben seien.

(5)    Stimmberechtigt sind nur die zum Familientag erschienenen, in die Familienmatrikel eingetragenen großjährigen Familienmitglieder. Der Bestellung von Vormündern für solche Mitglieder, welche wegen minderjährigen Alters oder sonst ihren Sachen nicht selbst vorstehen können, soll es nicht bedürfen.

(6)    Zu Änderungen der Statuten ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Familienmitglieder erforderlich.


 

§ 11

Familienschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung


§ 12

Die anfallenden laufenden Verwaltungskosten einschließlich der Zuwendeung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 sind nach Möglichkeit durch jährliche freiwillige Beiträge der in der Familienmatrikel aufgeführten Familienmitglieder zu finanzieren. Der Mindestbetrag je Familienmitglied beträgt pro Person und Jahr 50,00 EUR. Rentner können einen um die Hälfte verminderten Beitrag bezahlen. Kinder und Jugendliche in der Ausbildung sollen keine Beiträge leisten. Sobald das Stiftungsvermögen den Betrag von 128.000,00 EUR erreicht hat, entscheidet der darauf folgende Familientag über die weitere Zahlung der Kostenbeiträge.


§ 13

(1)    Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gem. den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

(2)    Die Mitglieder des Vetretungsorgans (Kuratorium, § 7) sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde

1.    unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen und sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;

2.    einen Jahresbericht (Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes) einzureichen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres; der Beschluss über die Feststellung des Jahresberichtes ist beizufügen.

(3)    Die nach § 5 Abs. 1 StiftG Bln erforderliche Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Kuratoriumsmitgliedern bei der Stiftungsaufsichts-behörde zu beantragen.


 

§ 14

(1)    Durch einen mit einer ¾-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Familienmitglieder auf einem ordnungsgemäß nur zum Zweck vom Kuratorium einberufenen Familientag gefassten Beschluss kann die Aufhebung der Stiftung erfolgen, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks dauernd als ausgeschlossen erscheint. Der Aufhebung ist eine Zweckänderung (§ 1) vorzuziehen, wenn dabei der Stifterwille weitestgehend Berücksichtigung finden kann.

(2)    Wird die Stiftung aufgehoben, führt das letzte Kuratorium das Vermögen der Stiftung der Institution zu, die für die denkmalpflegerische Betreuung der Schlosskirche zu Putzar, Kreis Anklam, in Mecklenburg-Vorpommern verantwortlich ist, und die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zum Erhalt dieser Kirche zu verwenden hat.

_____________________________________



Die Neufassung der Stiftungssatzung der Jonas´schen Familienstiftung entspricht dem gültigen Familienschluss vom 05. Juni 1999 anlässlich des in Berlin abgehaltenen Jonas´schen Familientages.




Das Kuratorium:


Niels Jonas            Hans-Günther Radecke            Ralf Reimer





abgetippt und auf Neue Deutsche Rechtschreibung
angepasst von Lutz Reimer, Mainz, am 15.09.2007.